Grundlage der Abrechnung unserer Leistungen ist die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP).
Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für eine Psychotherapie entsprechend der Richtlinien des jeweils abgeschlossenen Vertrages des Versicherten.
Gesetzliche Krankenversicherungen haben mit unserer Privatpraxis keinen Abrechnungsvertrag. Sie können die Kostenübernahme für eine Psychotherapie in unserer Praxis jedoch über das Kostenerstattungsverfahren beantragen. Als gesetzlich Krankenversicherter haben Sie mit Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die psychotherapeutisch zu behandeln ist, Anspruch auf zeitnahen Beginn der Behandlung mit zumutbarer Entfernung von Ihrem Wohnort. Sollten Sie als gesetzlich Krankenversicherter keinen freien Therapieplatz bei einem Vertragspsychotherapeuten erhalten, haben Sie gemäß § 13 Abs. 3 SGB V einen Anspruch darauf, die Kosten für Psychotherapie auch in einer Privatpraxis erstattet zu bekommen. Wir geben Ihnen gerne eine Rückmeldung, ob eine Kostenübernahme für eine außervertragliche Psychotherapie bei Ihrer Krankenversicherung möglich wäre und unterstützen Sie bei der Beantragung.
Berufsgenossenschaften erstatten in der Regel die Kosten, wenn die psychische Erkrankung in deren Zuständigkeitsbereich fällt, z. B. wenn Sie durch einen Unfall oder Überfall am Arbeitsplatz traumatisiert sind.
Beihilfestellen übernehmen in der Regel ebenfalls die Kosten für eine Psychotherapie nach ordnungsgemäßer Beantragung.
Selbstzahler umgehen Formalitäten mit Ihren Krankenversicherungen. Zwischen Ihnen als Patient und Ihrem behandelnden Therapeuten werden die Vereinbarungen lediglich in einem Behandlungsvertrag geregelt. Hierunter fallen auch Angebote wie Beratung und Coaching.
Paartherapie wird nicht durch die Krankenkassen oder andere Kostenträger erstattet. Die erbrachten Leistungen werden ausschließlich privat in Rechnung gestellt.